Veröffentlicht am 28.06.2022 von Prof. Dr. Christian RolfsAuch nach Stilllegung eines Betriebes im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie bleibt die für den Sitz dieses Betriebes zuständige Arbeitsagentur im Falle vorsorglicher Folgekündigungen die für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Absatz 3 KSchG zuständige Behörde, solange die Beschäftigten dieses Betriebes keiner anderen betrieblichen Einheit zugeordnet werden.Weiterlesen
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